Hertensteiner Programm

Hertensteiner Programm

Das Hertensteiner Programm wurde vom 14. bis 21. September 1946 in Bern und in Hertenstein am Vierwaldstättersee auf einer Konferenz von Vertretern aus zwölf (Belgien, England, Frankreich, Griechenland, Holland, Italien, Liechtenstein, Österreich, Polen, Schweiz, Spanien, Ungarn), in anderen Quellen vierzehn, europäischen Ländern und den USA ausgearbeitet und verabschiedet. Die ca. 79 Delegierten waren zumeist von nationalen europäischen Einigungsbewegungen entsandt (siehe hierzu auch die Redeabschrift von Raymond M. Jung d’Arsac). Die Ziele aller Beteiligten waren hochgesteckt. Es war von einer "Europäischen Union" im Rahmen einer Weltunion die Rede.

Der Schwerpunkt der Konferenz war vor allem auf den Schutz der Menschenrechte und gegen faschistische Ideologien gerichtet. Auch sollte nationaler Protektionismus verhindert und die bis dahin unsichere Lage Deutschlands als Staat verbessert werden. Die Konferenz erkannte die zentrale Bedeutung der Deutschlandfrage und stellte hierzu fest, "dass das deutsche Problem gelöst werden muss, ohne in die Kleinstaaterei zu verfallen und ohne ein Aufkommen eines "4. Reiches" zu gestatten. Sie glaubt, dass der Kampf gegen die Missstände und die Verzweiflung in Deutschland Europa eine Kollektivverantwortung auferlegt. Sie verlangt, dass gleichzeitig die Staatsstellen für Planwirtschaft und Wiederaufbau, wie sie in verschiedenen europäischen Ländern bestehen, sich mit deutschen Experten über die Ausarbeitung eines Planes des materiellen Wiederaufbaues in Deutschland im Rahmen einer europäischen Rekonstruktion verständigen. Sie fordert in küzester Frist die Aufhebung der Schranken, die den geistigen Kontakt zwischen den Völkern deutscher Zunge und den übrigen europäischen Staaten verhindern und die den Nationalismus fördern."

Deutlich erkennbar wird in diesen zwölf (gem. Europa-Archiv von 1951, Seite 4246f, elf - Punkt 8 beinhaltet hier auch Punkt 9) Thesen gefordert, dass

  • die "Europäische Union" föderativen Charakter in allen Bereichen haben sollte (These 1, 2, 4, 12),
  • keine neue Weltmacht entstehen soll (These 9, vgl. hierzu auch die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Gemeinschaft auf der Konferenz von Kopenhagen vom 15. Dezember 1973),
  • der Beitritt zur Union allen Staaten mit "europäischer Wesensart" offen stehen soll (These 5) ,
  • ein gemeinschaftliches Gericht zur Streitschlichtung errichtet werden soll (These 2),
  • die Grund- und Freiheitsrechte in einer "Erklärung der Europäischen Bürgerrechte" festgelegt werden sollen (These 6) und ein Beitritt zur Union die Anerkennung dieser Grundrechte voraussetzt,
  • die Eigenart der verbundenen Völker unbedingt gewahrt werden muss (These 11).

Die zwölf Thesen wurden auf dem historischen Plateu des Rütlischwurs (1291) am 22. September 1946 als Deklaration der breiten Öffentlichkeit vorgestellt und das Hertensteiner Programm wurde in Folge zum Grundsatzdokument für alle europäischen Gliederungen und Verbände der im Dezember 1946 in Paris gegründeten Union Europäischer Föderalisten (UEF), die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstrebt.

Der Vergleich dieser zwölf Thesen mit den 1951 bzw.1957 ausgearbeiteten Gemeinschaftsverträgen und dem Lissabonner Vertrag sowie den Erklärungen der Staats- und Regierungschefs ergibt, das alle 1946 im Aktionsprogramm geforderten Punkte in den Gemeinschaftsverträgen enthalten sind.

Die 12 Thesen

  1. Eine auf föderativer Grundlage errichtete, europäische Gemeinschaft ist ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen Weltunion.
  2. Entsprechend den föderalistischen Grundsätzen, die den demokratischen Aufbau von unten nach oben verlangen, soll die europäische Völkergemeinschaft die Streitigkeiten, die zwischen ihren Mitgliedern entstehen könnten, selbst schlichten.
  3. Die Europäische Union fügt sich in die Organisation der Vereinten Nationen ein und bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikels 52 der Charta.
  4. Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen einen Teil ihrer wirtschaftlichen, politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von ihnen gebildete Föderation.
  5. Die Europäische Union steht allen Völker europäischer Wesensart, die ihre Grundsätze anerkennen, zum Beitritt offen.
  6. Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in der Erklärung der Europäischen Bürgerrechte fest.
  7. Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem Menschen, in seiner Verantwortung gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen er angehört.
  8. Die Europäische Union sorgt für den planmäßigen Wiederaufbau und für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür, dass der technische Fortschritt nur im Dienste der Menschheit verwendet wird.
  9. Die Europäische Union richtet sich gegen niemand und verzichtet auf jede Machtpolitik, lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht zu sein.
  10. Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale Unterverbände, die auf freier Übereinkunft beruhen, zulässig und sogar wünschenswert.
  11. Nur die Europäische Union wird in der Lage sein, die Unversehrtheit des Gebietes und die Bewahrung der Eigenart aller ihrer Völker, größer oder kleiner, zu sichern.
  12. Durch den Beweis, dass es seine Schicksalsfragen im Geiste des Föderalismus selbst lösen kann, soll Europa einen Beitrag zum Wiederaufbau und zu einem Weltbund der Völker leisten.

 

07.03.2010, 14:04 von Heinrich Kümmerle | 495 Aufrufe
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